SATZUNG des Kinderkulturverein Bad Vilbel

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Kinderkulturverein Bad Vilbel".
2. Der Sitz des Vereins ist Bad Vilbel.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck Kultur für Kinder besonders in Bad Vilbel zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung und/oder Förderung von musikalischen und anderen kulturellen Veranstaltungen für Kinder verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" nach der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen und Gesellschaften) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 5
Ehren-Mitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den
Verein in besonders hohem Maße verdient gemacht haben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a. Tod
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliedsliste
d. durch Ausschluss

a) Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds.

b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Abschluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels Einschreiben an die letztbenannte Anschrift bekanntzumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7
Organe des Verein
s

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:

1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in, Schriftführer/in
Diese müssen Mitglieder des Vereins sein.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. Vorsitzende/r und 2. Vorsitzende/r
Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

§ 9
Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in seiner Person vereinigt.

2. Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der/die entsprechende Nachfolger/in gewählt ist. Die Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch um höchstens 6 Monate.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

4. Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen (sog. Ämtersammlung). Hiervon ausgenommen ist das Amt des 1. Vorsitzenden und das Amt des 2. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/der 1. Vorsitzende/n oder vom/der 2. Vorsitzenden schriftlich (z.B. Email, Fax) oder fernmündlich einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst gegen Jahresende oder Jahresanfang, soll eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung,
c) die Beschlussfassung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordern, oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt 2 Tage nach Absendung des Einladungsschreibens.

4. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese vorher im Einladungsschreiben
angekündigt sind, und zwar ist bei Satzungsänderungen in der schriftlichen Einladung
anzugeben, welche §§ der Satzung geändert werden sollen.

5. Falls neben Änderungen der Satzung eine gesamte Neufassung der Satzung oder die
Annahme einer neuen Satzung beabsichtigt ist, genügt die Angabe "Satzungsänderung" im
Einladungsschreiben (§ 32 Abs. 1, Satz 2, § 40 BGB).

6. Aus der Versammlung heraus können Satzungsänderungen nicht eingebracht werden.
Anregungen für Satzungsänderungen sind deshalb so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden
einzureichen, dass diese beim Versand der Einladungsschreiben noch berücksichtigt
werden können.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmen-
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen oder Änderungen des
Vereinszwecks ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

§ 11
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Verfasserin der Niederschrift zu unterschreiben. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der Schriftführers/in wird durch die Versammlungsleitung ein/e Protokollführer/in bestimmt, welche/r hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des/der Schriftführer/in wahrzunehmen hat.

§ 12
Auflösung und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Bad Vilbel e.V..

§ 13
Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.09.2011 angenommen.

Bad Vilbel, den 18.09.2011